Fahrerlaubnis

Fahrerlaubnis

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Fahr|er|laub|nis 〈f. 9Genehmigung zum Fahren (eines Kraftrades od. Kraftwagens) ● jmdm. die \Fahrerlaubnis erteilen, entziehen

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Fahr|er|laub|nis, die:
1. (Amtsspr.) Genehmigung zum Fahren eines Kraftfahrzeugs:
er fuhr ohne F.
2. Führerschein.

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Fahr|erlaubnis,
 
behördliche Erlaubnis (Verwaltungsakt), auf öffentlichen Straßen ein Kfz zu führen. Ausgenommen von der Fahrerlaubnispflicht sind Krankenfahrstühle bis 25 km/h, Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h, so genannte Mofas, für die eine Mofa-Prüfbescheinigung benötigt wird, und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, sowie selbstfahrende landwirtschaftliche Arbeitsgeräte bis 6 km/h. Die Fahrerlaubnis ist zu erteilen, wenn der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, das erforderliche Mindestalter erreicht hat, nach dem Fahrlehrergesetz ausgebildet ist, seine Befähigung durch eine theoretische und eine praktische Prüfung unter Beweis gestellt hat, die körperliche sowie geistige Eignung zum Führen von Kfz besitzt, in Sofortmaßnahmen am Unfallort unterwiesen worden ist und keine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse aus einem EU- oder EWR-Staat besitzt (§ 2 StVG). Der Nachweis der Fahrerlaubnis wird im Führerschein (seit 1. 1. 1999 EU-Führerschein) dokumentiert.
 
Die Fahrerlaubnis wird seit 1999 in folgenden Klassen erteilt (§ 6 Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. 8. 1998): A: Krafträder mit einem Hubraum über 50 cm3 oder mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (Stufenführerschein); B: Kraftfahrzeuge (außer Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen (ohne Fahrersitz); C: Kraftfahrzeuge (außer Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen (ohne Fahrersitz); D: Kraftfahrzeuge (außer Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen (außer Fahrersitz); E: Kraftfahrzeuge in Verbindung mit Klasse B, C oder D mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg; M: Kleinkrafträder (Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Hubraum bis 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Hubraum bis 50 cm3); T: Zugmaschinen (bis 60 km/h) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (bis 40 km/h); L: u. a. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit Anhängern bei Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h. Zusätzlich gibt es mehrere Unterklassen. Fahrerlaubnisse und Führerscheine, die bis zum 31. 12. 1998 erteilt worden sind (auch solche nach den Vorschriften der DDR), bleiben im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung gültig.
 
Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kfz, ist ihm die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen (§ 3 StVG). Außerdem kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgen. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist als Straftatbestand in § 21 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht; unter Umständen kann das Kfz eingezogen werden. Seit 1. 1. 1986 wird Fahranfängern die Fahrerlaubnis auf Probe mit einer Probezeit von zwei Jahren erteilt (§ 2 a StVG). Ausgenommen von der Regelung sind die Fahrerlaubnisklassen L, M und T. Bestimmte Verkehrsverstösse innerhalb der Probezeit führen zu den in §§ 2 a f. StVG geregelten Maßnahmen (z. B. Teilnahme an einem Aufbauseminar, schriftliche Verwarnung, Entziehung der Fahrerlaubnis).
 
Auch in Österreich ist das Lenken eines Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nach den §§ 1 ff. Führerscheingesetz 1997 nur aufgrund einer behördlichen Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeuggruppe erlaubt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind dem deutschen Recht entsprechend geregelt. Über die Fahrerlaubnis ist ein Führerschein auszustellen. Liegen entsprechende Gründe vor, ist die Fahrerlaubnis einzuschränken oder zu entziehen.
 
Wer in der Schweiz ein Motorfahrzeug führt, braucht einen Führerausweis. Die einschlägigen Bestimmungen hierzu finden sich im Bundesgesetz über den Straßenverkehr vom 19. 12. 1958. Die Erteilung des Führerausweises hängt von folgenden Voraussetzungen ab: 1) der bestandenen Führerprüfung, 2) einem bestimmten Mindestalter (vollendetes 18. Lebensjahr für das Führen von Personenwagen) sowie 3) dem Fehlen von Eignungsmängeln (d. h. insbesondere keine die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden körperlichen oder geistigen Gebrechen). Unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung muss die Fahrerlaubnis grundsätzlich sofort entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Sicherungsentzug von unbestimmter Dauer, mindestens aber einem Monat). Warnungsentzug erfolgt, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat, in angetrunkenem Zustand gefahren ist, nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat, ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat, nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren, ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat oder sich vorsätzlich einer Blutprobe oder anderer ärztlichen Untersuchung entzogen hat.

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Fahr|er|laub|nis, die: 1. (Amtsspr.) Genehmigung zum Fahren eines Kraftfahrzeugs: Der Führerschein konnte nicht einbehalten werden, da er keine F. besitzt (MM 14. 5. 75, 17). 2. Führerschein: Mit ruhiger Hand drückte er zwei Stempel in den der F. beigefügten Berechtigungsschein (Bastian, Brut 141).

Universal-Lexikon. 2012.

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